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Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 7. November 2007 das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ beschlossen, das mit seiner Verkündung am 20. November 2007 in Kraft getreten ist.

Die wichtigsten Merkmale des neuen Gesetzes sind:

  • Es besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Freistellung für alle vom Gesetz (§ 1) erfassten Personen, Maßnahmen und Organisationen.
  • Das Alter der Anspruchsberechtigten wurde von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt.
  • Der jährliche Freistellungsanspruch wurde von 12 auf 10 Tage verkürzt.
  • Der jährliche Anspruch für Auszubildende beträgt nur 5 Tage.
  • Die Aufteilmöglichkeit der Freistellung wurde auf max. 3 Veranstaltungen verringert.
  • Die Frist zur Antragstellung wurde auf 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme verlängert.
  • Die Freistellung kann nun auch zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Übungsleiter und Trainer im Jugendbereich des Sports gewährt werden.

Der neue Titel des Gesetzes (früher: Sonderurlaubsgesetz) wird vom Landesjugendring außerordentlich begrüßt. So kommt endlich zum Ausdruck, dass es um keinen „Urlaub“ im eigentlichen Sinne geht, sondern um eine Freistellung für ein hoch wertzuschätzendes ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit. Als Kurzform werden wir künftig allerdings den Begriff „Freistellungsgesetz“ verwenden. Aus Sicht der Jugendverbände überwiegen leider die Verschlechterungen oder Einschränkungen für die Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit bzw. für die Organisationen, für die sie tätig werden, eindeutig gegenüber den Verbesserungen oder Ausweitungen. Unabhängig davon fordern wir alle Berechtigten auf, die Freistellungsmöglichkeiten offensiv zu nutzen.
Quelle: http://www.jugendarbeitsnetz.de

 
 
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